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Versicherung...Die gesetzliche Haftung der Umzugsfirmen ist mit 620,- Euro auf Zeitwertbasis je Kubikmeter Umzugsgut begrenzt. Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass die Möglichkeit zum Abschluss einer UMZUGSTRANSPORT-Versicherung von den Umzugsfirmen angeboten werden kann. Wir empfehlen - zur Vermeidung einer Unterversicherung - aber mindestens 650,- Euro Versicherungssumme je Quadratmeter Wohnfläche (inkl. Keller, Garage etc.). AnwendungsbereichDer Frachtführer (im folgenden Umzugsfirma genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen. HaftungsgrundsätzeDie Umzugsfirma haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung). HaftungshöchstbetragDie Haftung der Umzugsfirma wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620,- je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung der Umzugsfirma auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. WertersatzHat die Umzugsfirma Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. HaftungsausschlussDie Umzugsfirma/Umzugsfirmen ist/sind von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfirst auf Umständen beruht, die die Umzugsfirma / Umzugsfirmen auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Die Umzugsfirma kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat. Außervertragliche AnsprücheDie Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des, Empfängers gegen die Umzugsfirma wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist. Wegfall der Haftungsbefreiung und -begrenzungen.Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die die Umzugsfirma vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Haftung der LeuteWerden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute der Umzugsfirma erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat. Ausführende Umzugsfirma/Umzugsfirmen.Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführende Umzugsfirma), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während des Umzuges durch ihn entstanden ist.
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